Statuten
STATUTEN des Vereines „Sport und Freizeitpark Eldorado Payerbach"
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§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Sport und Freizeitpark Eldorado Payerbach" kurz „Eldorado Payerbach „
2. Er hat seinen Sitz in Payerbach
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke, nämlich die Ausübung
und Förderung des Tennis-Sportes sowie die Errichtung und
Erhaltung der hierfür
erforderlichen Anlagen. Jegliches Gewinnstreben ist ausgeschlossen. Der
Verein
ist politisch und konfessionell neutral. Erwirtschaftete
Jahresüberschüsse
werden ausschließlich als
Rücklagen für eventuelle Investitionen oder Instandhaltungen gebildet und dem Verein zugeführt.
§ 2
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch nachstehend angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
1. Als ideelle Mittel dienen Vorträge, Versammlungen, die Durchführung von Frei- und Wettspielen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende usw.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2.2 Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen
2.3 Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, insbesondere durch den Betrieb eines vereinseigenen Kantinen-Buffets, beschränkt auf die Abgabe von Getränken und Imbissen an Vereinsmitglieder und von solchen eingeführte Gäste.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitglieder sind aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder.
2. Aktive sind jene, die den Tennissport ausüben und zugleich den vollen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Unterstützende Mitglieder sind alle übrigen Vereinsmitglieder.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, sind aber nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte, ebenso das Recht auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages, des Aufnahmebeitrages und des Baukostenzuschusses.
2. Der Austritt kann nur per 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige später, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6
Vereinsstrafe
Der Verein hat die Möglichkeit, bei besonders unehrenhaften Verhalten, z.B.: spielen auf der Anlage ohne Berechtigung, eine Geldstrafe bis zum 5-fachen des im Kalenderjahr gültigen Mitgliedsbeitrags zu verhängen.
Eine etwaige Strafe für ein Mitglied ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abzustimmen.
(keine
Berechtigung liegt vor, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wurde
und man
ohne sich einzutragen trotzdem die Anlage benützt)
§
7
Rechte
und Pflichten
der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Vereinsmitgliedern (auch Ehrenmitgliedern) zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vereinsvorstand ist befugt, das Recht auf Benützung der vereinseigenen Anlagen für Mitglieder, die nicht den vollen Mitgliedsbeitrag für Erwachsene entrichten, einzuschränken.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Sonderumlagen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 8 und § 9), der Vorstand (§ 10 bis § 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).
§ 9
Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet im Rhythmus von 2-5 Jahren statt.
2.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen,
begründeten Antrag von
mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder (aktive
und unterstützende), oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Vereinsmitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich, wobei die Übermittlung auf elektronischem Wege (E-Mail udgl.) an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene EMail-Adresse ausreichend ist. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung, beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven, die unterstützenden und die Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten).
7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichtes des Rechnungsabschlusses und des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§ 11
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus höchstens 16 Mitgliedern, und zwar
aus dem Obmann und
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier
und seinem Stellvertreter, dem Sportwart und dem
Jugendsportwart. Seine weiteren Mitglieder können mit besonderen Aufgaben betraut werden.
2.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat
bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3-5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g)
Der Vorstand ist befugt, Entscheidungen, die
statutengemäß in die Kompetenz der
Generalversammlung fallen, selber zu treffen, wenn ein Aufschub der
Entscheidung nachteilig wäre. Solche Entscheidungen des
Vorstandes
sind der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Im Falle der Verhinderung des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen und Aufgaben.
5. Dem Sportwart obliegt:
a) die Verantwortung für einen geordneten Spielbetrieb;
b) die Durchführung und Leitung von Wettkämpfen aller Art;
c) die Berichterstattung an den Vorstand und die Generalversammlung;
d) die Führung von Aufzeichnungen über alle Ranglisten-, Turnier-, Freundschafts- und Meisterschaftsspiele;
e) die Sorge für die Instandhaltung der Plätze und des beweglichen Mobiliars.
6. Dem Jugendsportwart obliegen die unter §12, Abs. 5 genannten Funktionen, soweit sie den Spielbetrieb von Jugendlichen betreffen.
7. Die Beiräte unterstützen den Obmann, den Schriftführer, den Kassier und die Sportwarte in der Vereinsführung.
8. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier zu unterfertigen.
9. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10, Abs. 8 und 9 sinngemäß.
4. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 15
Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sechs Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einhellig einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Sie sind vom Vorsitzenden schriftlich auszufertigen, von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen, und den Parteien im Wege des Vorstandes zuzustellen.
§ 16
Haftung
Der Sport und Freizeitpark Eldorado Payerbach übernimmt keine wie immer geartete Haftung, weder aus Unfällen aller Art noch für Verluste aller Art.
§ 17
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist an die Gemeinde Harmannsdorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu übertragen.